Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erzieheranerkennungsverordnung

ErzankV

§ 6 Ergänzende Qualifizierung im Baustein-System

(1) Die ergänzende Qualifizierung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einzelnen Fortbildungsveranstaltungen bei verschiedenen Fortbildungsträgern (Baustein-System) absolviert werden.

(2) Fortbildungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 nachstehender Träger und Einrichtungen, die seit dem 3. Oktober 1990 durchgeführt wurden, werden auf die ergänzende Qualifizierung angerechnet:

Örtliche und überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe;

kommunale Träger von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;

anerkannte Träger der freien Jugendhilfe;

Gewerkschaften und Berufsverbände;

vom für Jugend zuständigen Ministerium anerkannte Träger von Maßnahmen zur ergänzenden Qualifizierung;

Einrichtungen, die auf der Grundlage des § 7 des Gesetzes zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg anerkannt sind.

(3) Maßnahmen bei anderen als in Absatz 2 und § 5 Abs. 1 genannten Fortbildungsträgern bedürfen der Anerkennung durch das für Jugend zuständige Ministerium.

(4) Erfolgt die Teilnahme an der ergänzenden Qualifizierung nach Absatz 1, tragen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer selbst dafür Sorge, daß der Umfang der ergänzenden Qualifizierung erfüllt und für die einzelnen Fortbildungsveranstaltungen eine Teilnahmebestätigung des Fortbildungsträgers ausgefertigt wird. Die Teilnahmebestätigung muß die in § 5 Abs. 3 genannten Angaben sowie Name, Titel und Berufsbezeichnung der Dozentinnen oder Dozenten enthalten. Die erfolgreiche Teilnahme kann abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 im Rahmen der besuchten Fortbildungsveranstaltung festgestellt werden durch

einen qualifizierten mündlichen oder schriftlichen Beitrag,

ein Abschlußgespräch,

einen mündlichen oder schriftlichen Test oder

auf andere geeignete Weise, wenn erkennbar ist, daß die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Kursinhalte verstanden und verarbeitet hat sowie den Bezug zur eigenen Praxis herstellen kann.

Die Anforderungen an den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Inhalt und Umfang der Fortbildungsveranstaltung stehen.

§ 5 § 7