Gesetze / Europawahlordnung EuWO 1988 § 85 Stadtstaatklausel Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 25.06.2023. Zur aktuellen Fassung → In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.