Gesetze / FATCA-USA-Umsetzungsverordnung

FATCA-USA-UmsV

§ 3 Inanspruchnahme von Fremddienstleistern

Meldende deutsche Finanzinstitute können zur Erfüllung der Verpflichtungen, die ihnen durch diese Verordnung auferlegt werden, Fremddienstleister nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden deutschen Finanzinstituten.

§ 2 § 4