Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 148 Erhebung der Filmabgabe

Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erhebung der Filmabgabe haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 147 § 149