Gesetze / Filmförderungsgesetz FFG 2017 § 148 Erhebung der Filmabgabe Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Zur aktuellen Fassung → Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erhebung der Filmabgabe haben keine aufschiebende Wirkung.