Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Technischen Hochschule Wildau

FH

§ 1 Übertragung des Berufungsrechts

Der Technischen Hochschule Wildau (FH) wird das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer übertragen.

§ 2