Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Technischen Hochschule Wildau

FH

§ 2 Übergangsvorschrift

(1) Für die laufenden Berufungsverfahren wird das Berufungsrecht übertragen, soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung kein Berufungsvorschlag eingereicht worden ist.

(2) Soweit ein Berufungsvorschlag vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung eingereicht worden ist, kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der

Landesregierung das Berufungsrecht im Einzelfall übertragen.

§ 1 § 3