Gesetze / Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung

FKüAusbV

§ 7 Zeitpunkt

(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 6 § 8