Gesetze / FKüAusbV · BGBl I 2022, 389 (690)
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche
18 Normen · ausgefertigt 09.03.2022 · Änderungen
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 6 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
- § 7 Zeitpunkt
- § 8 Inhalt
- § 9 Prüfungsbereich
- Abschnitt 3 · Abschlussprüfung
- § 10 Zeitpunkt
- § 11 Inhalt
- § 12 Prüfungsbereiche
- § 13 Prüfungsbereich „Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten“
- § 14 Prüfungsbereich „Produkte und Lagerhaltung“
- § 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
- § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche