Gesetze / Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
FKAustG§ 3b Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht
Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht umgangen werden. § 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.