Gesetze / Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

FKAustG

§ 4 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 5b des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist.

§ 3b § 5