Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin
FKeramAusbV§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.