Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
FMStBG§ 7d Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen
Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 auf den Fonds, den Bund und die von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie die ihnen nahestehenden Personen oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds beherrschten Unternehmens.