Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 11 Versetzen, Aufrücken

(1) Im zweijährigen Bildungsgang erfolgt eine Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe, wenn

in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder

eine mangelhafte Leistung in höchstens einem Fach durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden kann und

die fachpraktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden. Die Leistungen im Fach Sport sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Entscheidung über die Versetzung trifft die Klassenkonferenz.

(3) Von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 kann abgewichen werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus wichtigen, nicht selbst zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen längerer Abwesenheit oder wegen Krankheit, die Leistungen nicht erbracht hat, aber die begründete Annahme besteht, dass durch den weiteren Schulbesuch das Ziel des Bildungsganges erreicht werden kann.

(4) Im doppelqualifizierenden Bildungsgang rücken die Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.

Einzelnorm

§ 10 § 12