Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 12 Nachprüfung

(1) Wer nicht versetzt wird, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Nachprüfung im Fach mit einer mangelhaften Leistung ablegen, um die Versetzungsbedingungen gemäß § 11 zu erfüllen. In Fächern mit ungenügenden Leistungen kann keine Nachprüfung erfolgen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler, und bei Nichtvolljährigen deren Eltern, sind unverzüglich nach der Entscheidung über die Nichtversetzung über die Möglichkeit der Nachprüfung zu informieren.

(2) Wer die Nachprüfung ablegen möchte, stellt einen schriftlichen Antrag. Die Schulleitung legt die Frist für die Antragstellung und den Termin der Nachprüfung fest.

(3) Die Schulleitung bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss, in dem ein Mitglied der Schulleitung den Vorsitz führt. Dem Prüfungsausschuss gehören die bisher im Fach unterrichtende Lehrkraft als prüfendes Mitglied und eine fachkundige Lehrkraft zur Protokollführung an.

(4) Die Nachprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(5) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt und erhält ein neues Zeugnis mit dem Datum des Tages der mündlichen Prüfung. Die Endnote im Fach der Nachprüfung wird ohne Dezimalstelle aus dem arithmetischen Mittel der zweifach gewichteten Jahresnote, der Note der schriftlichen Nachprüfung, der Note der mündlichen Nachprüfung und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung gebildet. Der Prüfungsausschuss legt die Endnote der Nachprüfung fest.

(6) Kann ein Prüfling aus wichtigen Gründen an der gesamten Nachprüfung oder an Teilen nicht teilnehmen, so muss dies unverzüglich dem Oberstufenzentrum nachgewiesen werden. Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest vorliegen. Werden die Nachweise anerkannt, ist ein neuer Termin in den ersten sechs Wochen nach Beginn des Schuljahres festzulegen und dem Prüfling, und bei Nichtvolljährigen dessen Eltern, schriftlich mitzuteilen. Wird die Nachprüfung oder ein Teil derselben ohne entschuldigten Grund versäumt, gilt die Nachprüfung als nicht bestanden.

Einzelnorm

§ 11 § 13