Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 15 Ziel und Dauer

(1) Die fachpraktische Ausbildung gibt den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit, die Aufgaben und Arbeitsweise der in ihrer Fachrichtung tätigen Betriebe, Behörden oder anderen gleichwertigen Einrichtungen kennenzulernen und die im Unterricht erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten anzuwenden, zu vertiefen und zu erweitern.

(2) Die fachpraktische Ausbildung umfasst mindestens 800 Zeitstunden und findet während des gesamten ersten Schuljahres unterrichtsbegleitend und grundsätzlich nicht während der Schulferien statt.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung ist Voraussetzung für das Erreichen des Ausbildungsziels.

(4) Die Schulleitung bestimmt für jede einzurichtende Klasse die Unterrichtstage und die Zeiten, in denen die fachpraktische Ausbildung erfolgen soll. Dieser Zeitplan ist den Bewerberinnen und Bewerbern vor Aufnahme in den Bildungsgang rechtzeitig zur Vorlage bei der Praxisstelle auszuhändigen.

Einzelnorm

§ 14 § 16