Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 16 Fachpraktische Ausbildungsstätten

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber wählen ihre fachpraktische Ausbildungsstätte (Praxisstelle) mit Zustimmung der Schule. Die Schule informiert über infrage kommende Einrichtungen und berät die Bewerberinnen und Bewerber bei der Auswahl der Praxisstelle.

(2) Die Praxisstelle muss die fachpraktische Ausbildung durchführen und nachweisen, dass sie ausbildungsgeeignet ist. Sie benennt für die Anleitung und laufende Beratung der Schülerinnen und Schüler in der Praxisstelle eine geeignete Fachkraft als praxisanleitende Person.

(3) In der Fachrichtung Gesundheit und Soziales muss die Praxisstelle gegenüber der Schule nachweisen, dass sie über geeignetes Personal für eine qualifizierte Praxisanleitung verfügt.

Einzelnorm

§ 15 § 17