Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 17 Rahmenbedingungen der fachpraktischen Ausbildung

(1) Die fachpraktische Ausbildung ist Bestandteil des Bildungsganges. Wer seinen Praktikumsplatz verliert, soll innerhalb von zwei Wochen einen neuen Praktikumsplatz nachweisen. Wird keine neue fachpraktische Ausbildung aufgenommen, ist die Schülerin oder der Schüler aus dem Bildungsgang zu entlassen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler, und bei Nichtvolljährigen deren Eltern, sind unverzüglich von der Entscheidung zu unterrichten.

(2) Die Schülerinnen und Schüler werden in der fachpraktischen Ausbildung nicht im Rahmen eines den arbeitsrechtlichen Grundsätzen unterliegenden Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses ausgebildet und tätig. Es handelt sich um kein Praktikum im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, kein Dienstverhältnis im Sinne des Personalvertretungsgesetzes und kein Arbeitnehmerverhältnis im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung verpflichtet. Bei der täglichen Beschäftigungszeit sind bei Nichtvolljährigen die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.

(4) Die Praxisstelle und die Schule sind unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Hinderungsgrund besteht, an der fachpraktischen Ausbildung teilzunehmen.

Einzelnorm

§ 16 § 18