Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung
FOSFHRV§ 2 Organisationsformen und Dauer
(1) Bildungsgänge sind
der einjährige Bildungsgang der Fachoberschule für Bewerberinnen und Bewerber mit mittlerem Schulabschluss und erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder nach Landesrecht oder entsprechender beruflicher Vorbildung (einjähriger Bildungsgang),
der zweijährige Bildungsgang der Fachoberschule mit integrierter fachpraktischer Ausbildung für Bewerberinnen und Bewerber mit mittlerem Schulabschluss (zweijähriger Bildungsgang) und
der doppelqualifizierende Bildungsgang für Bewerberinnen und Bewerber mit mittlerem Schulabschluss, die sich gleichzeitig in einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren befinden (doppelqualifizierender Bildungsgang).
(2) Der einjährige und zweijährige Bildungsgang werden in Vollzeitform, der doppelqualifizierende Bildungsgang wird in Teilzeitform angeboten.
(3) Für den doppelqualifizierenden Bildungsgang findet die Berufsschulverordnung in der jeweils gültigen Fassung insoweit Anwendung, als dass der Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung berührt ist. Das gilt insbesondere für die Zusammenarbeit mit der Ausbildungsstätte, den Unterricht und die Noten im berufsbezogenen Bereich.
Einzelnorm