Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung
FOSFHRV§ 3 Gliederung
(1) Die Bildungsgänge der Fachoberschule sind nach folgenden Fachrichtungen gegliedert:
Wirtschaft und Verwaltung,
Technik,
Gesundheit und Soziales,
Gestaltung,
Ernährung und Hauswirtschaft sowie
Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie.
Innerhalb der Fachrichtungen können Schwerpunkte gebildet werden.
(2) Der einjährige Bildungsgang kann in allen in Absatz 1 genannten Fachrichtungen eingerichtet werden. Der zweijährige Bildungsgang kann nur in den Fachrichtungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 3 eingerichtet werden.
(3) Der doppelqualifizierende Bildungsgang wird nach Ausbildungsberufen gegliedert.
(4) Im Zusatzangebot gemäß den §§ 43 bis 48 wird nicht nach Fachrichtungen oder Ausbildungsberufen gegliedert, sondern nach Bedarf angeboten.
Einzelnorm