Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung
FOSFHRV§ 29 Erkrankung, Versäumnis, Verweigerung
(1) Wer aus einem nicht selbst zu vertretenden Grund an der Fachhochschulreifeprüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen nicht teilnehmen kann, muss dieses unverzüglich anzeigen und den Grund nachweisen. Krankheit muss durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werden.
(2) Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied prüft die Unterlagen und entscheidet, ob die Nichtteilnahme vom Prüfling zu vertreten oder nicht zu vertreten ist. Es bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Fachhochschulreifeprüfung gegebenenfalls neu angesetzt oder fortgeführt wird.
(3) Prüfungsleistungen, die bereits erbracht worden sind, werden angerechnet. Für nachzuholende schriftliche Prüfungen ist gemäß § 31 zu verfahren.
(4) Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einzelne Prüfungsteile oder verweigert er Prüfungsleistungen, werden diese als ungenügende Leistung gewertet.
Einzelnorm