Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung
FOSFHRV§ 28 Zulassung, Vornoten, Rücktritt
(1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung. Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der Schülerin oder dem Schüler, und bei Nichtvolljährigen deren Eltern, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung verpflichtet zur Teilnahme.
(2) Bei Nichtzulassung zur Fachhochschulreifeprüfung kann auf schriftlichen Antrag das letzte Schuljahr des Bildungsganges wiederholt werden. Dies gilt nicht, wenn das Schuljahr bereits gemäß § 13 wiederholt wurde. Der Antrag ist spätestens zwei Schultage nach Bekanntgabe der Vornoten in den Fächern der schriftlichen Prüfung zu stellen. Dem Prüfling, und bei Nichtvolljährigen dessen Eltern, ist die Entscheidung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung wird erteilt, wenn die Vornoten in den Fächern der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichend sind. Eine mangelhafte Leistung kann in nur einem Fach der schriftlichen Prüfung durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern der schriftlichen Prüfung ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.
(4) Die Vornoten in allen Fächern werden von der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft auf der Grundlage der Leistungen im letzten Schuljahr des Bildungsganges festgelegt und in eine Prüfungsliste eingetragen. Die Vornote wird ohne Dezimalstelle aus dem arithmetischen Mittel aller erbrachten Leistungen und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung gebildet. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses ist die erteilte Note zu begründen.
(5) Die Festlegung der Vornoten in den Fächern der schriftlichen Prüfung erfolgt in der Regel zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung. Die Festlegung der Vornoten in den Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, erfolgt in der Regel eine Woche vor Beginn des Prüfungszeitraums der zusätzlichen mündlichen Prüfungen. Die Vornoten sind den Prüflingen, und bei Nichtvolljährigen deren Eltern, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(6) Abweichend von Absatz 3 kann, wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus wichtigen, nicht selbst zu vertretenden Gründen, wie zum Beispiel längere Abwesenheit wegen Krankheit, die Leistungen nicht erbracht hat, aber die begründete Annahme besteht, dass eine Teilnahme an der Fachhochschulreifeprüfung Aussicht auf Erfolg hat, die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung erteilt werden.
(7) Abweichend von Absatz 1 kann bei längeren Unterrichtsversäumnissen auf Grund von Krankheit oder anderen nicht vom Prüfling zu vertretenden Gründen das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag des Prüflings den Rücktritt von der Fachhochschulreifeprüfung gestatten. In diesem Fall wiederholt der Prüfling das letzte Schuljahr des Bildungsganges. Der Antrag ist spätestens zwei Schultage nach Bekanntgabe der Vornoten in den Fächern der schriftlichen Prüfung zu stellen. Die Entscheidung ist dem Prüfling, und bei Nichtvolljährigen dessen Eltern, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Einzelnorm