Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 36 Bewertung der mündlichen Prüfung

Die prüfende Lehrkraft schlägt die Note für die mündliche Prüfung vor. Der Fachausschuss legt die Note fest und teilt sie dem Prüfling mit.

Einzelnorm

§ 35 § 37