Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 37 Abschlusskonferenz, Endnoten

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jedes Fach die Endnote fest, die in das Zeugnis der Fachhochschulreife Eingang findet.

(2) Grundlage für die Festlegung der Endnoten sind die Vornoten und die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Die Endnoten werden in den Fächern der schriftlichen Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der zweifach gewichteten Vornote, der Note der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen Prüfung, sofern mündlich geprüft wurde, gebildet. Die Endnoten in den übrigen Fächern werden aus dem arithmetischen Mittel der zweifach gewichteten Vornote und der Note der mündlichen Prüfung gebildet. Das Ergebnis ist nach der rechnerischen Ermittlung durch Auf- und Abrunden festzusetzen. Liegt das rechnerische Ergebnis genau zwischen zwei Notenstufen (n,5) ist zugunsten der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden.

(3) Findet in einem Fach weder eine schriftliche noch eine mündliche Prüfung statt, so ist die Vornote die Endnote.

Einzelnorm

§ 36 § 38