Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung
FOSFHRV§ 38 Prüfungsergebnis
(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest, das „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet. Bei bestandener Abschlussprüfung legt der Prüfungsausschuss außerdem die Durchschnittsnote gemäß § 39 Absatz 2 fest.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Sport mindestens „ausreichend“ lautet. Eine Endnote „mangelhaft“ in höchstens einem Fach kann durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden. Ein Leistungsausgleich in einem Fach der schriftlichen Prüfung ist nur durch Endnoten in anderen schriftlichen Prüfungsfächern möglich. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.
Einzelnorm