Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

(1) In den einjährigen Bildungsgang kann aufgenommen werden, wer

den mittleren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat und

eine auf die Fachrichtung bezogene einschlägige Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder nach Landesrecht erfolgreich abgeschlossen hat oder

eine gleichwertige, vom für Schule zuständigen Ministerium anerkannte berufliche Vorbildung oder eine einschlägige mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweist.

(2) In den zweijährigen Bildungsgang kann aufgenommen werden, wer

den mittleren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat und

eine schriftliche Zusage der Praxisstelle für die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung vorlegt.

(3) In den doppelqualifizierenden Bildungsgang kann aufgenommen werden, wer

mindestens den mittleren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist und

einen Ausbildungsvertrag in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren abgeschlossen hat, der durch eine ergänzende Zusatzvereinbarung die Doppelqualifizierung vorsieht.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium trifft Festlegungen über die Zuordnung von Berufen und Berufstätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu den Fachrichtungen der Fachoberschule. Auf dieser Grundlage entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, in welcher Fachrichtung der einjährige Bildungsgang besucht wird.

(5) In die Bildungsgänge gemäß Absatz 1 bis 3 kann auch aufgenommen werden, wer

im Ausland eine vergleichbare Qualifikation erworben hat und

aufgrund der bisherigen im Ausland absolvierten Schullaufbahn einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs erwarten lässt und

hinreichende deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen kann, soweit Deutsch nicht die Muttersprache ist und

hinreichende englische Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen kann.

Die Bestimmungen gemäß Absatz 3 Nummer 2 bleiben unberührt.

Einzelnorm

§ 3 § 5