Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 40 Wiederholung bei Nichtbestehen

(1) Eine erstmalig nicht bestandene Fachhochschulreifeprüfung kann nach dem nochmaligen Besuch des letzten Schuljahres einmal wiederholt werden. Bei Vorliegen besonderer Gründe, die die Schülerin oder der Schüler nicht selbst zu vertreten hat, kann das zuständige staatliche Schulamt eine zweite Wiederholung gestatten.

(2) Eine Wiederholung setzt voraus, dass auch im folgenden Schuljahr der zu wiederholende Bildungsgang eingerichtet ist.

(3) Wer die Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung nicht besteht, ist zu entlassen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler, und bei Nichtvolljährigen deren Eltern, sind unverzüglich von der Entscheidung zu unterrichten.

Einzelnorm

§ 39 § 41