Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 41 Erwerb der Fachhochschulreife

Für den Erwerb der Fachhochschulreife gilt Kapitel 2 entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.

Einzelnorm

§ 40 § 42