Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 42 Wiederholung bei Nichtbestehen der Fachhochschulreifeprüfung

Der Anspruch auf Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung besteht auch dann, wenn die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und dadurch das Ausbildungsverhältnis beendet wurde.

Einzelnorm

§ 41 § 43