Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung
FOSFHRV§ 42 Wiederholung bei Nichtbestehen der Fachhochschulreifeprüfung
Der Anspruch auf Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung besteht auch dann, wenn die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und dadurch das Ausbildungsverhältnis beendet wurde.
Einzelnorm