Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 47 Verlassen des Zusatzangebots

(1) Wer aus selbst zu vertretenden Gründen nicht am Unterricht teilnimmt, kann auf der Grundlage von § 64 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes aus dem Zusatzangebot entlassen werden.

(2) Wer am Ende des zweiten Schulhalbjahres in einem Zusatzkurs ungenügende oder in zwei der drei Fächer mangelhafte Leistungen erbringt, wird aus dem Zusatzangebot entlassen. Eine erneute Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht möglich.

Einzelnorm

§ 46 § 48