Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung
FOSFHRV§ 50 Antragstellung, Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerprüfung ist spätestens bis zum 1. November des Schuljahres, in dem diese abgelegt werden soll, an das zuständige staatliche Schulamt zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
Zeugnisse und sonstige Nachweise über die Erfüllung der gemäß § 49 geforderten Zulassungsvoraussetzungen,
ein tabellarischer Lebenslauf,
ein Nachweis zum Wohnort,
eine Erklärung über bereits unternommene Prüfungsversuche zum Erwerb der Fachhochschulreife,
eine Erklärung darüber, in welcher Fachrichtung die Prüfung erfolgen soll und
eine Darstellung über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung.
(2) Das zuständige staatliche Schulamt entscheidet nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen über die Zulassung zur Prüfung und legt fest, in welchem Oberstufenzentrum die Prüfung durchgeführt werden soll. Die Zulassungsentscheidung und der Prüfungsort werden den Bewerberinnen und Bewerbern spätestens bis zum 31. Januar des Prüfungsjahres mitgeteilt.
(3) Die mit der Prüfung beauftragte Schule berät die Bewerberinnen und Bewerber in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Prüfungsverfahrens. Sie teilt ihnen den Prüfungsort, die Termine der schriftlichen Prüfungen und die Prüfungsfächer spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin mit.
Einzelnorm