Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung
FOSFHRV§ 51 Prüfungsbestimmungen
(1) Die Prüflinge der Nichtschülerprüfung nehmen an der Fachhochschulreifeprüfung der Schule, der sie zugewiesen sind, teil. Sie haben sich vor jeder Prüfung auszuweisen.
(2) Die Prüfungsfächer und Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sind dieselben wie für die Schülerinnen und Schüler der mit der Prüfung beauftragten Schule.
(3) Eine mündliche Prüfung erfolgt
in den vier Fächern der schriftlichen Prüfung,
im Fach Politische Bildung und
in einem naturwissenschaftlichen Fach, das von der prüfenden Schule festgelegt wird.
Von einer mündlichen Prüfung in höchstens einem der vier Fächer der schriftlichen Prüfung wird befreit, wer in der jeweiligen schriftlichen Prüfung gute oder sehr gute Leistungen erreicht hat. Über die Befreiung entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(4) Die mündlichen Prüfungen der einzelnen Prüflinge sind auf mindestens zwei Tage zu verteilen. Die Mitteilung über die Fächer, Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen erfolgt mindestens eine Woche vor Prüfungsbeginn in schriftlicher Form.
(5) Die Endnoten werden aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen ermittelt. In Fächern, die sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft werden, ergibt sich die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der Leistungen in beiden Prüfungsteilen, wobei die Note der schriftlichen Prüfung doppelt gewichtet wird. Das Ergebnis ist nach der rechnerischen Ermittlung durch Auf- und Abrunden festzusetzen. Liegt das rechnerische Ergebnis genau zwischen zwei Notenstufen (n,5) ist zugunsten der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden.
(6) Wer die Nichtschülerprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife. Das Zeugnis stellt die prüfende Schule aus. Bei nicht bestandener Prüfung wird eine Bescheinigung über die Teilnahme und das Nichtbestehen der Fachhochschulreifeprüfung ausgestellt.
(7) Eine einmalige Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung kann frühestens nach einem Jahr auf Antrag erfolgen.
Einzelnorm