Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 53 Erwerb der beruflichen Bildung

(1) Eine ausreichende berufliche Bildung umfasst mindestens zwölf Monate und 800 Zeitstunden und kann nachgewiesen werden durch

ein gelenktes Praktikum,

eine praktische Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses nach Bundes- oder Landesrecht,

ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,

einen Wehrdienst,

einen Bundesfreiwilligendienst oder

einen anderen anerkannten Freiwilligendienst.

(2) Die Voraussetzungen für die berufliche Bildung sind auch dann erfüllt, wenn der geforderte Zeitraum und der geforderte Stundenumfang sich insgesamt aus mehreren praktischen Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ergeben.

(3) Die berufliche Bildung sollte in Betrieben, Behörden oder anderen gleichwertigen Einrichtungen stattfinden, die ausbildungsgeeignet sind.

Einzelnorm

§ 52 § 54