Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 52 Antrag

(1) Wer nach dem Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) den Nachweis einer in Umfang und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entsprechenden Ausbildung oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung erbringt, erhält auf Antrag den Erwerb der Fachhochschulreife bescheinigt.

(2) Der Antrag ist bei dem staatlichen Schulamt zu stellen, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) für diese Schule zuständig war.

(3) Dem Antrag sind das Zeugnis, auf dem der Erwerb des schulischen Teiles der Fachhochschulreife vermerkt ist, und entsprechende Nachweise über die ausreichende berufliche Bildung beizufügen.

Einzelnorm

§ 51 § 53