Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Falknerprüfungsordnung
FPO§ 2 Prüfungsausschuss
(1) Die oberste Jagdbehörde bildet mindestens einen Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
drei Vertretern der Falknerei,
einem Vertreter der Jägerschaft,
einem Vertreter des Naturschutzes (Artenschutz).
(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden von der obersten Jagdbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 1 erfolgt nach Anhörung der im Land Brandenburg wirkenden Verbände der Falknerei, gemäß Absatz 2 Nr. 2 nach Anhörung der Landesvereinigungen der Jäger, gemäß Absatz 2 Nr. 3 nach Anhörung des im Land Brandenburg wirkenden Naturschutzverbandes. Die nach Absatz 2 Nr. 1 genannten Mitglieder und Stellvertreter des Prüfungsausschusses müssen auf dem Gebiet der Falknerei erfahren sein und mindestens fünf Jahre die Falknerei ausgeübt haben.
(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll dem Personenkreis nach Absatz 2 Nr. 1 angehören.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
(7) Die oberste Jagdbehörde kann die Bestellung eines Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grund widerrufen. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.
(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig, nicht an Weisungen gebunden und ehrenamtlich tätig. Sie erhalten auf Antrag bei der obersten Jagdbehörde einen Ersatz für die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen.