Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Falknerprüfungsordnung
FPO§ 4 Zulassung
(1) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zwei Monate vor dem Termin der Falknerprüfung bei der obersten Jagdbehörde einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf;
ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr;
bei Minderjährigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Die oberste Jagdbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird.
(3) Zu der Prüfung dürfen durch die oberste Jagdbehörde nicht zugelassen werden:
Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben;
Bewerber, denen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden muss.
(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zu der Prüfung ist dem Bewerber einen Monat vor dem Termin für die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Wird der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen, erhält er einen Bescheid.