Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Falknerprüfungsordnung
FPO§ 5 Bewertung der Leistung
(1) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Prüfungsteil mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Im mündlichen Teil der Prüfung sind die Leistungen in jedem Sachgebiet (§ 3 Abs. 2) gesondert zu bewerten.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten mit „bestanden“ bewertet worden sind.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis. Bei Stimmengleichheit ist die Leistung mit „bestanden“ zu bewerten.