Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Falknerprüfungsordnung

FPO

§ 9 Prüfungsgebühr

Wird die Zulassung zur Prüfung versagt oder tritt der Bewerber vor Beginn der Prüfung zurück, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.

§ 8 § 10