Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Falknerprüfungsordnung
FPO§ 9 Prüfungsgebühr
Wird die Zulassung zur Prüfung versagt oder tritt der Bewerber vor Beginn der Prüfung zurück, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.