Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Falknerprüfungsordnung

FPO

§ 8 Prüfungsbescheid

(1) Der Bewerber, der die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis nach einem von der obersten Jagdbehörde herauszugebenden Muster.

(2) Der Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat oder für den die Prüfung gemäß § 6 Abs. 3 als nicht bestanden gilt, erhält einen Bescheid.

§ 7 § 9