Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Flächenpoolverordnung
FPV§ 1 Grundsätze, Begriffe
(1) Als
Maßnahmen- oder Flächenpool im Sinne des § 14 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes wird eine zusammenhängende Planung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen auf der Grundlage eines fachlich fundierten Maßnahmenkonzeptes
bezeichnet. Dazu gehört die Ermittlung geeigneter Flächen, ihre Sicherung und
die Dokumentation des Ausgangszustandes. Ziel ist es, die Maßnahmen einem
Eingriff in Natur und Landschaft zuzuordnen. Ein Maßnahmen- oder Flächenpool
zeichnet sich im Unterschied zu der üblichen Umsetzung der Kompensation auf
einzelnen Flächen durch die Bündelung verschiedener Maßnahmen mit Wirkung auf
möglichst alle Schutzgüter und deren Durchführung auf größeren,
zusammenhängenden Flächen sowie die Absicherung der Betreuung und Pflege bis zur
Erreichung des Maßnahmenziels aus.
(2) Für
Maßnahmen- oder Flächenpools gilt, dass keine anderen rechtlichen
Verpflichtungen zur Durchführung der Maßnahmen bestehen dürfen.