Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Flächenpoolverordnung

FPV

§ 2 Zertifizierung

(1) Durch ein

Zertifikat wird die Qualität von Flächen- oder Maßnahmenpools festgestellt.

(2) Durch die

Zertifizierung weist der Poolbetreiber nach, dass die angebotenen Flächen- und

Maßnahmen als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen grundsätzlich geeignet sind.

Hierzu bedarf es einer Bestätigung durch die untere Naturschutzbehörde, in deren

Zuständigkeitsbereich der zertifizierte Flächenpool liegt.

(3) Die

Kriterien für eine Zertifizierung werden von der obersten Naturschutzbehörde

festgelegt.

(4) Der Antrag

ist an die oberste Naturschutzbehörde zu richten.

(5) Für

Maßnahmen, die in einem zertifizierten Maßnahmen- oder Flächenpool durchgeführt

werden, kann der für die Zulassung des Eingriffs festgestellte

Kompensationsumfang wegen der naturschutzfachlich höheren Wertigkeit regelmäßig

um bis zu 10 Prozent gemindert werden. Eine naturschutzfachlich höhere

Wertigkeit entsteht auf Grund der Bündelung und der Optimierung von Maßnahmen in

Maßnahmen- oder Flächenpools.

§ 1 § 3