Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Flächenpoolverordnung
FPV§ 2 Zertifizierung
(1) Durch ein
Zertifikat wird die Qualität von Flächen- oder Maßnahmenpools festgestellt.
(2) Durch die
Zertifizierung weist der Poolbetreiber nach, dass die angebotenen Flächen- und
Maßnahmen als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen grundsätzlich geeignet sind.
Hierzu bedarf es einer Bestätigung durch die untere Naturschutzbehörde, in deren
Zuständigkeitsbereich der zertifizierte Flächenpool liegt.
(3) Die
Kriterien für eine Zertifizierung werden von der obersten Naturschutzbehörde
festgelegt.
(4) Der Antrag
ist an die oberste Naturschutzbehörde zu richten.
(5) Für
Maßnahmen, die in einem zertifizierten Maßnahmen- oder Flächenpool durchgeführt
werden, kann der für die Zulassung des Eingriffs festgestellte
Kompensationsumfang wegen der naturschutzfachlich höheren Wertigkeit regelmäßig
um bis zu 10 Prozent gemindert werden. Eine naturschutzfachlich höhere
Wertigkeit entsteht auf Grund der Bündelung und der Optimierung von Maßnahmen in
Maßnahmen- oder Flächenpools.