Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Flächenpoolverordnung
FPV§ 7 Verhältnis zum Baurecht
Diese
Verordnung gilt nicht für Maßnahmen zum Ausgleich im Rahmen der gemeindlichen
Bauleitplanung nach § 1a Absatz 3, § 9 Absatz 1a und § 135a des Baugesetzbuches.
Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine
Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung dieser Verordnung unberührt.