Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Flächenpoolverordnung

FPV

§ 6 Fachaufsicht

(1) Die

Fachaufsicht über Maßnahmen- oder Flächenpools und über nach § 4 anerkannte

Agenturen liegt bei der obersten Naturschutzbehörde.

(2) Eine

anerkannte Agentur legt der obersten Naturschutzbehörde zum 1. Juni des

folgenden Jahres einen Rechenschaftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr

vor, in dem Nachweis geführt wird über

die Vorhaben,

für die Kompensationsverpflichtungen übernommen wurden,

die

durchgeführten Maßnahmen und den Nachweis, dass die zuständigen

Zulassungsbehörden über die Umsetzung informiert wurden,

die

Absicherung der notwendigen Pflege von Maßnahmen,

eine

Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die

Maßnahmen umgesetzt werden sollen, zu den vorgezogenen Maßnahmen und

Poolkonzepten und über die Information der Gemeinden, auf deren Hoheitsgebiet

die Maßnahmen durchgeführt wurden oder geplant sind,

die

Durchführung von Erfolgskontrollen bei den durchgeführten Maßnahmen sowie die

Ergebnisse dieser Kontrollen, insbesondere zum Zustand pflegebedürftiger

Maßnahmen und zu den tatsächlich aufgewandten Maßnahmen für deren Pflege und

die Weitergabe der zu Nummer 5 gesammelten

Informationenan die zuständige untere Naturschutzbehörde, in deren

Zuständigkeitsbereich die Maßnahmen umgesetzt worden sind.

§ 5 § 7