Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Flächenpoolverordnung
FPV§ 6 Fachaufsicht
(1) Die
Fachaufsicht über Maßnahmen- oder Flächenpools und über nach § 4 anerkannte
Agenturen liegt bei der obersten Naturschutzbehörde.
(2) Eine
anerkannte Agentur legt der obersten Naturschutzbehörde zum 1. Juni des
folgenden Jahres einen Rechenschaftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr
vor, in dem Nachweis geführt wird über
die Vorhaben,
für die Kompensationsverpflichtungen übernommen wurden,
die
durchgeführten Maßnahmen und den Nachweis, dass die zuständigen
Zulassungsbehörden über die Umsetzung informiert wurden,
die
Absicherung der notwendigen Pflege von Maßnahmen,
eine
Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die
Maßnahmen umgesetzt werden sollen, zu den vorgezogenen Maßnahmen und
Poolkonzepten und über die Information der Gemeinden, auf deren Hoheitsgebiet
die Maßnahmen durchgeführt wurden oder geplant sind,
die
Durchführung von Erfolgskontrollen bei den durchgeführten Maßnahmen sowie die
Ergebnisse dieser Kontrollen, insbesondere zum Zustand pflegebedürftiger
Maßnahmen und zu den tatsächlich aufgewandten Maßnahmen für deren Pflege und
die Weitergabe der zu Nummer 5 gesammelten
Informationenan die zuständige untere Naturschutzbehörde, in deren
Zuständigkeitsbereich die Maßnahmen umgesetzt worden sind.