Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Funktionalreformgrundsätzegesetz
FRGGBbg§ 1 Aufgabenverteilung
(1) Verwaltungsaufgaben sind möglichst orts- und
bürgernah zu erfüllen. Dabei ist eine größtmögliche
Bündelung vor Ort anzustreben und der Grundsatz der Einräumigkeit der
Verwaltung zu beachten.
(2) Die den obersten Landesbehörden, den
Landesoberbehörden und den unteren Landesbehörden durch Landesrecht
zugewiesenen Verwaltungsaufgaben sind spätestens bis zum 1. Januar 1997
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auf die Landkreise und kreisfreien
Städte zu übertragen, es sei denn, daß dort eine sachgerechte,
wirtschaftliche und effektive Aufgabenerledigung nicht erreicht werden kann;
dabei sollen auch die Möglichkeiten einer Aufgabenerledigung durch Private
geprüft werden.
(3) Sind neue Verwaltungsaufgaben nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes einer Behörde zur Wahrnehmung zuzuweisen, gilt Absatz 2
entsprechend.