Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Funktionalreformgrundsätzegesetz

FRGGBbg

§ 1 Aufgabenverteilung

(1) Verwaltungsaufgaben sind möglichst orts- und

bürgernah zu erfüllen. Dabei ist eine größtmögliche

Bündelung vor Ort anzustreben und der Grundsatz der Einräumigkeit der

Verwaltung zu beachten.

(2) Die den obersten Landesbehörden, den

Landesoberbehörden und den unteren Landesbehörden durch Landesrecht

zugewiesenen Verwaltungsaufgaben sind spätestens bis zum 1. Januar 1997

durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auf die Landkreise und kreisfreien

Städte zu übertragen, es sei denn, daß dort eine sachgerechte,

wirtschaftliche und effektive Aufgabenerledigung nicht erreicht werden kann;

dabei sollen auch die Möglichkeiten einer Aufgabenerledigung durch Private

geprüft werden.

(3) Sind neue Verwaltungsaufgaben nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes einer Behörde zur Wahrnehmung zuzuweisen, gilt Absatz 2

entsprechend.

§ 2