Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Funktionalreformgrundsätzegesetz
FRGGBbg§ 2 Aufgabenarten
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die
nach § 1 Abs. 2 übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur
Erfüllung nach Weisung wahr, sofern nicht bundesrechtlich etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Wahrnehmung von Aufgaben im
Wege der Organleihe durch die Landräte und Oberbürgermeister oder die
Übertragung von Aufgaben als Landesauftragsangelegenheiten auf die
Landkreise und kreisfreien Städte durch Gesetz oder aufgrund eines
Gesetzes zulässig, wenn die Besonderheit der Aufgabe, deren
Komplexität oder der hohe Spezialisierungsgrad ein uneingeschränktes
Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden erfordert.