Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Funktionalreformgrundsätzegesetz

FRGGBbg

§ 2 Aufgabenarten

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die

nach § 1 Abs. 2 übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur

Erfüllung nach Weisung wahr, sofern nicht bundesrechtlich etwas anderes

bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Wahrnehmung von Aufgaben im

Wege der Organleihe durch die Landräte und Oberbürgermeister oder die

Übertragung von Aufgaben als Landesauftragsangelegenheiten auf die

Landkreise und kreisfreien Städte durch Gesetz oder aufgrund eines

Gesetzes zulässig, wenn die Besonderheit der Aufgabe, deren

Komplexität oder der hohe Spezialisierungsgrad ein uneingeschränktes

Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden erfordert.

§ 1 § 3