Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Funktionalreformgrundsätzegesetz

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§ 4 Personalüberleitung

(1) Gehen Verwaltungsaufgaben des Landes vollständig oder

teilweise auf kommunale Gebietskörperschaften über, werden die

Arbeitnehmer, die diese Aufgaben bisher wahrgenommen haben, nach Maßgabe

der nachfolgenden Regelungen in den Dienst der kommunalen

Gebietskörperschaften übernommen. Für die von der

Überleitung betroffenen Beamten gelten die Bestimmungen

des § 31 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Das Land und die beteiligten Gebietskörperschaften

haben auf Vorschlag des Landes im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, welche

Arbeitnehmer zu übernehmen sind. Zu diesem Zweck bilden das Land und die

betroffenen Gebietskörperschaften eine oder mehrere

Personalüberleitungskommissionen für den jeweils überzuleitenden

Aufgabenbereich. Diese sollen sich spätestens sechs Monate vor dem

gesetzlichen Aufgabenübergang konstituieren.

(3) Eine Personalüberleitungskommission soll aus je zwei

Vertretern des Landes und aus je zwei Vertretern der betroffenen

Gebietskörperschaft bestehen. Der Personalüberleitungskommission

gehört außerdem je ein von den zuständigen Personalvertretungen

beider Seiten bestellter Vertreter mit beratender Stimme an. Die

stimmberechtigten Mitglieder der Personalüberleitungskommission

entscheiden einvernehmlich, wieviel und welche Arbeitnehmer zu übernehmen

sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer Entscheidung der

Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;

bestehende Rechte nach dem Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.

Bei der Entscheidung sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen

Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

(4) Kommt eine Einigung in der

Personalüberleitungskommission bis spätestens drei Monate vor dem

Aufgabenübergang nicht zustande, entscheidet ein neutraler Schlichter, der

von der Personalüberleitungskommission einvernehmlich zu bestimmen ist.

Kommt ein Einvernehmen über die Person des Schlichters nicht zustande, so

benennt der Präsident des Landesarbeitsgerichts Brandenburg eine geeignete

Persönlichkeit.

(5) Soweit es für das Verfahren nach Absatz 3 oder Absatz

4 Satz 1 notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem

Schlichter und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür

erforderlichen Personaldaten zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Entscheidung ist durch den zuständigen

Fachminister den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Der Arbeitnehmer

kann innerhalb einer Frist von vierzehn Kalendertagen nach Zustellung der

Entscheidung gegen diese beim zuständigen Fachminister Widerspruch

einlegen. Hat der Arbeitnehmer nach Satz 2 Widerspruch eingelegt, so besteht

sein Arbeitsverhältnis mit dem Land weiter.

(7) Mit dem Zeitpunkt des Übergangs der

Verwaltungsaufgaben gehen alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen

Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers auf die übernehmende

Gebietskörperschaft über, soweit der Arbeitnehmer nicht Widerspruch

nach Absatz 6 eingelegt hat. Das Recht zur betriebsbedingten ordentlichen

Kündigung und Änderungskündigung ist gegenüber den

übernommenen Arbeitnehmern für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der

Übernahme der Verwaltungsaufgaben ausgeschlossen.

§ 3 § 5