Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Funktionalreformgrundsätzegesetz
FRGGBbg§ 4 Personalüberleitung
(1) Gehen Verwaltungsaufgaben des Landes vollständig oder
teilweise auf kommunale Gebietskörperschaften über, werden die
Arbeitnehmer, die diese Aufgaben bisher wahrgenommen haben, nach Maßgabe
der nachfolgenden Regelungen in den Dienst der kommunalen
Gebietskörperschaften übernommen. Für die von der
Überleitung betroffenen Beamten gelten die Bestimmungen
des § 31 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Das Land und die beteiligten Gebietskörperschaften
haben auf Vorschlag des Landes im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, welche
Arbeitnehmer zu übernehmen sind. Zu diesem Zweck bilden das Land und die
betroffenen Gebietskörperschaften eine oder mehrere
Personalüberleitungskommissionen für den jeweils überzuleitenden
Aufgabenbereich. Diese sollen sich spätestens sechs Monate vor dem
gesetzlichen Aufgabenübergang konstituieren.
(3) Eine Personalüberleitungskommission soll aus je zwei
Vertretern des Landes und aus je zwei Vertretern der betroffenen
Gebietskörperschaft bestehen. Der Personalüberleitungskommission
gehört außerdem je ein von den zuständigen Personalvertretungen
beider Seiten bestellter Vertreter mit beratender Stimme an. Die
stimmberechtigten Mitglieder der Personalüberleitungskommission
entscheiden einvernehmlich, wieviel und welche Arbeitnehmer zu übernehmen
sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer Entscheidung der
Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
bestehende Rechte nach dem Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen
Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
(4) Kommt eine Einigung in der
Personalüberleitungskommission bis spätestens drei Monate vor dem
Aufgabenübergang nicht zustande, entscheidet ein neutraler Schlichter, der
von der Personalüberleitungskommission einvernehmlich zu bestimmen ist.
Kommt ein Einvernehmen über die Person des Schlichters nicht zustande, so
benennt der Präsident des Landesarbeitsgerichts Brandenburg eine geeignete
Persönlichkeit.
(5) Soweit es für das Verfahren nach Absatz 3 oder Absatz
4 Satz 1 notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem
Schlichter und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür
erforderlichen Personaldaten zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Entscheidung ist durch den zuständigen
Fachminister den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Der Arbeitnehmer
kann innerhalb einer Frist von vierzehn Kalendertagen nach Zustellung der
Entscheidung gegen diese beim zuständigen Fachminister Widerspruch
einlegen. Hat der Arbeitnehmer nach Satz 2 Widerspruch eingelegt, so besteht
sein Arbeitsverhältnis mit dem Land weiter.
(7) Mit dem Zeitpunkt des Übergangs der
Verwaltungsaufgaben gehen alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen
Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers auf die übernehmende
Gebietskörperschaft über, soweit der Arbeitnehmer nicht Widerspruch
nach Absatz 6 eingelegt hat. Das Recht zur betriebsbedingten ordentlichen
Kündigung und Änderungskündigung ist gegenüber den
übernommenen Arbeitnehmern für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der
Übernahme der Verwaltungsaufgaben ausgeschlossen.