Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Funktionalreformgrundsätzegesetz

FRGGBbg

§ 5 Vermögensübergang

(1) Abweichend von § 63 der Landeshaushaltsordnung ist das

Land verpflichtet, den Landkreisen und kreisfreien Städten unentgeltlich

das bewegliche Vermögen, welches bisher ausschließlich zur

Wahrnehmung der übergehenden Aufgaben genutzt wurde, zu übertragen.

(2) Das Land ist verpflichtet, den Landkreisen und kreisfreien

Städten unentgeltlich das Eigentum an den im Eigentum des Landes stehenden

Grundstücken einzuräumen, die bisher für die Unterbringung von

Landesbehörden genutzt worden sind, soweit die Aufgabenzuständigkeit

auf die Landkreise und kreisfreien Städte übergeht; hierfür

können auch angemessene Ersatzgrundstücke und Ersatzgebäude

übertragen werden. Die Beteiligten können einvernehmlich eine andere

Regelung treffen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der

Landesregierung.

§ 4 § 6