Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Funktionalreformgrundsätzegesetz
FRGGBbg§ 5 Vermögensübergang
(1) Abweichend von § 63 der Landeshaushaltsordnung ist das
Land verpflichtet, den Landkreisen und kreisfreien Städten unentgeltlich
das bewegliche Vermögen, welches bisher ausschließlich zur
Wahrnehmung der übergehenden Aufgaben genutzt wurde, zu übertragen.
(2) Das Land ist verpflichtet, den Landkreisen und kreisfreien
Städten unentgeltlich das Eigentum an den im Eigentum des Landes stehenden
Grundstücken einzuräumen, die bisher für die Unterbringung von
Landesbehörden genutzt worden sind, soweit die Aufgabenzuständigkeit
auf die Landkreise und kreisfreien Städte übergeht; hierfür
können auch angemessene Ersatzgrundstücke und Ersatzgebäude
übertragen werden. Die Beteiligten können einvernehmlich eine andere
Regelung treffen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der
Landesregierung.