Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Funktionalreformgrundsätzegesetz
FRGGBbg§ 6 Überleitung von Kreisaufgaben
(1) Die den Landkreisen übertragenen Pflichtaufgaben zur
Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten sind auf die Ämter
und amtsfreien Gemeinden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu
übertragen, wenn
die Aufgabe besonders publikumsintensiv ist oder sich für eine orts-
und bürgernahe Wahrnehmung eignet oder
ihre Erledigung besondere Orts- und Objektkenntnisse erfordert oder
die Aufgabe in engem Zusammenhang mit solchen Aufgaben steht, die bereits
von den Ämtern oder Gemeinden wahrgenommen werden oder
die wesentlichen Grundlagen für die Erfüllung der Aufgaben von
den Ämtern und Gemeinden erarbeitet und vorbereitet werden,
es sei denn, die Aufgaben können von den
kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern nicht sachgerecht,
wirtschaftlich und effektiv erfüllt werden.
(2) Werden durch Landesrecht Aufgaben der Landkreise auf die
kreisangehörigen Gemeinden und Ämter übertragen, so sind die
Regelungen der §§ 3 bis 5 entsprechend anzuwenden und die Kreisumlage
dem Umfang des Aufgaben-, Personal- und Vermögensübergangs
anzupassen. Die Beteiligten können einvernehmlich eine andere Regelung
treffen.