Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Funktionalreformgrundsätzegesetz

FRGGBbg

§ 6 Überleitung von Kreisaufgaben

(1) Die den Landkreisen übertragenen Pflichtaufgaben zur

Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten sind auf die Ämter

und amtsfreien Gemeinden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu

übertragen, wenn

die Aufgabe besonders publikumsintensiv ist oder sich für eine orts-

und bürgernahe Wahrnehmung eignet oder

ihre Erledigung besondere Orts- und Objektkenntnisse erfordert oder

die Aufgabe in engem Zusammenhang mit solchen Aufgaben steht, die bereits

von den Ämtern oder Gemeinden wahrgenommen werden oder

die wesentlichen Grundlagen für die Erfüllung der Aufgaben von

den Ämtern und Gemeinden erarbeitet und vorbereitet werden,

es sei denn, die Aufgaben können von den

kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern nicht sachgerecht,

wirtschaftlich und effektiv erfüllt werden.

(2) Werden durch Landesrecht Aufgaben der Landkreise auf die

kreisangehörigen Gemeinden und Ämter übertragen, so sind die

Regelungen der §§ 3 bis 5 entsprechend anzuwenden und die Kreisumlage

dem Umfang des Aufgaben-, Personal- und Vermögensübergangs

anzupassen. Die Beteiligten können einvernehmlich eine andere Regelung

treffen.

§ 5