Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

FSBetrV

§ 20 Internationale Verbreitung

Nachrichten für die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach § 19 Abs. 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu veröffentlichen und zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flugbetriebs international zu verbreiten.

§ 19 § 21