Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

FSBetrV

§ 21 Aufgabe

Der Flugfernmeldedienst hat die für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen Flugsicherungsinformationen zu übermitteln.

§ 20 § 22