Gesetze / Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
FSPersAVAnlage 6 (zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1969 - 1970)
a)
AusbildungszielIm Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal werden aufbauend auf dem erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abgeschlossenen Techniker- oder Berufsausbildung dem Erlaubnispflichtigen die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt.
b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchführung, insbesondere: Technisches EnglischTechnische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware), insbesondere: Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Software), insbesondere: Technische Grundlagen der Datenübertragungstechnik, insbesondere: Technische Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik, insbesondere: Technische Grundlagen der Sprachübertragungs- und Vermittlungstechnik, insbesondere: Technische Grundlagen der Navigationstechnik, insbesondere: Technische Grundlagen der Radartechnik, insbesondere: Technische Grundlagen der Flugsicherungssysteme, insbesondere: Betriebliches Praktikum, insbesondere:
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Recht und Verwaltungshandeln
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Luftverkehrsverwaltung
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Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens
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Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung
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Aufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste
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Struktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme
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Struktur und Funktion von Programmiersprachen
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Struktur und Funktion von Betriebssystemen
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Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken
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Netzwerke
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Hardware-Komponenten
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Protokolle
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Struktur und Funktion von Funksprechsystemen
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Übertragungstechniken und -verfahren
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Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung
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Sprachübertragungsnetze
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Begriffe der Navigation
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Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz
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Avionik und Flugvermessung
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Begriffe und Definitionen
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Zielaufbereitung
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Entfernungs- und Azimutmessung
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Primär- und Sekundärradarverfahren
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Radardatenaufbereitung und -übertragung
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Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhänge und Bedeutung von Flugsicherungssystemen
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Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungssysteme
c)
LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für die flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45 und höchstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfach „Technisches Englisch“ zu erbringen.
d)
PrüfungDie Prüfung soll mindestens 150 Minuten und höchstens 210 Minuten dauern.